Share PowerPoint. Anywhere!

Dokumentation zur 6 Bundesfachtagung in Muenchen

Featured Featured
Uploaded from authorPOINT
Download as Download Not Available PPT
Presentation Description

No description available

Like authorSTREAM?


You can vote once a day till December
10th, Vote Now!
Views: 165
Like it  ( Likes) Dislike it  ( Dislikes)
Added: June 19, 2007 This presentation is Public
Presentation Category :Entertainment
Presentation StatisticsNew!
Views on authorSTREAM: 162 | Views from Embeds: 3
Others - 3 views
Presentation Transcript

6. Bundesfachtagung Begleiteter Umgang 14. / 15. 10. 2005 in München : 6. Bundesfachtagung Begleiteter Umgang 14. / 15. 10. 2005 in München Qualität im Begleiteten Umgang Gefördert aus Mitteln des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend


Slide2 : Programm andamp; Dokumentation


Slide3 : Freitag, 14.10.05   11.00 Uhr Eröffnung der 6. Bundesfachtagung   11.15 Uhr Prof. Dr. Caroline Steindorff-Classen, Fachhochschule München: Grußwort der Fachhochschule München   11.30 Uhr Dr. Jörg Fichtner, München: Untersuchungen zur Einschätzung und Wirkungsweise des Begleiteten Umgangs  


Slide4 : Freitag, 14.10.05 12.30 Uhr Mittagspause   13.30 Uhr Prof. Dr. Buchholz-Graf, Fachhochschule für soziale Arbeit, Regensburg: Wie Eltern (und Fachkräfte) den begleiteten Umgang bewerten – Eine katamnestische Befragung an Erziehungsberatungsstellen


Slide5 : Freitag, 14.10.05 14.30 Uhr Programm und Praxis des Begleiteten Umgangs:   Dr. Eginhard Walter, Institut Gericht und Familie Berlin/Brandenburg; Vorstandsmitglied BAG BU e.V.: Angebotsvielfalt des Begleiteten Umgangs in Deutschland   Matthias Weber, Diplom-Psychologe, Bundeskonferenz für Erziehungsberatung: Qualität des Begleiteten Umgangs im Kontext institutioneller Beratung   Prof. Hubertus Lauer, Fachhochschule Lüneburg, Deutscher Kinderschutzbund: Passgenaue konzeptionelle Antworten auf unterschiedliche Anforderungen an den Begleiteten Umgang


Slide6 : Freitag, 14.10.05 15.15 Uhr Rechtsnormative Vorgaben für Jugendhilfe und Familiengerichte im Kontext des Begleiteten Umgangs: Prof. Dr. Hans-Jürgen Schimke, hauptamtlicher Bürgermeister, Prof. für Recht, Deutscher Kinderschutzbund LV NRW e.V.: Was kann oder muss die Jugendhilfe zur Sicherstellung des Umgangs leisten? Dr. Manuela Stötzel, Diplom-Psychologin, Institut Gericht und Familie Handlungsspektrum der Jugendhilfe und der Familiengerichte


Slide7 : Freitag, 14.10.05 16.00 Uhr Kaffeepause 16.30 Uhr Kostenbedarf – Ressourcensteuerung:   Sophie Graebsch-Wagener, Deutscher Städtetag Stadträtin Bochum: Kostensteuerung durch kindzentrierte Konzepte und Handlungsansätze Werner Nüßle, Sozialreferat München: Pauschalfinanzierung für das Aufgabengebiet „Begleiteter Umgang' am Beispiel der Stadt München


Slide8 : Freitag, 14.10.05 18.00 Uhr Jahresmitgliederversammlung mit Imbiss    19.30 Uhr Einladung zum Bayerischen Buffet   Anschließend: Musik-Kabarett: Werner Meier präsentiert aus seinem Programm: „Oh, mei, oh Meier'!


Slide9 : Samstag, 15.10.05   09.00 Uhr Konzept- und Kontaktbörse   Anbieter des Begleiteten Umgangs stellen sich vor     10.00 Uhr Offene Arbeitsgruppen (moderiert) zu den Themenblöcken des Vortages    


Slide10 : Samstag, 15.10.05 11.30 Uhr Streitgespräch:   Zukunft des Begleiteten Umgangs zwischen fachlichen Anforderungen und leeren Kassen Eingeladen sind: Dr. Manuela Stötzel, Prof. Hubertus Lauer, Sophie Graebsch-Wagener, Friedhelm Güthoff, Detlef Tourneur, Katrin Normann, Petra Winkelmann   12.45 Uhr Ausblick und Abschied   Tagungsmoderation: Katrin Normann, Friedhelm Güthoff  


Slide11 : Inhalt der Dokumentation (1): Prof. Dr. Buchholz-Graf Wie Eltern (und Fachkräfte) den begleiteten Umgang bewerten – Eine katamnestische Befragung an Erziehungsberatungsstellen (Folien 13 - 34) Dr. Eginhard Walter Angebotsvielfalt des Begleiteten Umgangs in Deutschland (Folien 35 - 36) Prof. Hubertus Lauer Passgenaue konzeptionelle Antworten auf unterschiedliche Anforderungen an den Begleiteten Umgang (Folien 37 - 58) Prof. Dr. Hans-Jürgen Schimke Was kann oder muss die Jugendhilfe zur Sicherstellung des Umgangs leisten ? (Folien 59, Anhang 1)


Slide12 : Inhalt der Dokumentation (2): Dr. Manuela Stötzel Handlungsspektrum der Jugendhilfe und Familiengerichte (Folien 61 - 72 ) Sophie Graebsch-Wagener Kostensteuerung durch kindzentrierte Konzepte und Handlungsansätze (Folien 73 - 85) Werner Nüßle Pauschalfinanzierung für das Aufgabengebiet „Begleiteter Umgang' am Beispiel der Stadt München (Folien 86, Anhang 2 ) Streitgespräch Zukunft des Begleiteten Umgangs zwischen fachlichen Anforderungen und leeren Kassen (Folien 88 - 80) Die Veranstalter (Folien 91)


Vortrag : Vortrag Prof. Dr. Buchholz-Graf Wie Eltern (und Fachkräfte) den begleiteten Umgang bewerten – Eine katamnestische Befragung an Erziehungsberatungsstellen


6. Bundesfachtagung am 14.10.05 in München : 6. Bundesfachtagung am 14.10.05 in München Wie Eltern (und Fachkräfte) den begleiteten Umgang bewerten - Eine katamnestische Befragung an Erziehungsberatungsstellen -


Randbemerkungen von Müttern und Vätern im Elternfragebogen : Randbemerkungen von Müttern und Vätern im Elternfragebogen Was Mütter über Väter denken „Ein engagierter Vater ist er nur, wenn es um das Vergnügen geht!' „Auf Absprachen mit dem Vater kann ich mich sowieso nicht verlassen, denn er macht so weiter, wie er in der Ehe aufgehört hat!' „Für mein Kind ist der leibliche Vater eher ein Spielgefährte, nicht aber ein Vater im eigentlichen Sinn!' „Der Vater ist nur für sich und seine Bedürfnisse engagiert und dazu benutzt er sein Kind!' „Der Vater hat mich in der dritten Schwangerschaftswoche verlassen und mir eine Abtreibung freigestellt. Von da an gibt es nichts mehr Gemeinsames, außer den Gerichtsterminen!' „Der Vater ist ja nur scheinheilig!' „Im Aufhetzen der Kinder gegen mich war er immer schon gut!' „Er spielt nur den guten Vater!'


Was Väter über Mütter denken : Was Väter über Mütter denken „Für Mütter gibt es immer tausend Gründe, den Umgang nicht stattfinden zu lassen!' „Die Mutter ist zu keiner Absprache bereit, alles muss ich erzwingen!' „Die Mutter entzieht bewusst dem Vater die Kinder!' „Das Kind hat sich der Macht der Mutter unterworfen!' „Die Mutter hat Angst, dass ich meinen Sohn fresse! Ich liebe meinen Sohn!' „Die Mutter schafft es immer wieder, dass ich mein Kind nicht sehen kann!' „Durch den Umgangsboykott der Mutter hat sie mir mein Kind noch mehr entfremdet!' „Die Mutter hat meinen Sohn total eingeschüchtert!' „Die Mutter schikaniert mich, wo sie nur kann!' „Meine Exfrau demütigt mich!'


Methode und Durchführung : Methode und Durchführung Verschiedene Beratungsstellen der Diakonie (4) und anderer Träger in Bayern (2), die diese Maßnahme regelmäßig praktizieren, haben an dieser Untersuchung teilgenommen. Elternbefragung: Die Eltern wurden im persönlichen Kontakt mit Interviewer/innen nach Abschluss des bU befragt (N=25). Der Zeitraum der Erhebung liegt zwischen einem bis höchstens 18 Monaten nach Beendigung der Maßnahme. Die Umgangsbegleitung wurde im Zeitraum 03.2002 und 05.2003 durchgeführt. Fachkräftebefragung: Jeder Berater und jede Beraterin erhielt nach Abschluss des bU einen Fragebogen (Fallerhebungsbogen) zum jeweiligen Fall. Der Zeitraum der Befragung variiert von einem Monat bis 18 Monaten nach Beendigung der Umgangsbegleitung (N=61). Dr. W. Buchholz-Graf (Fachhochschule Regensburg) - 6. Bundesfachtagung am 14.10.05 in München


Zur Stichprobe: Informationen zu den befragten Eltern : Zur Stichprobe: Informationen zu den befragten Eltern Den Fragebogen beantworteten 56 % Mütter und 44 % Väter. In allen Fällen lebt das Kind bzw. leben die Kinder bei der Mutter. Es waren also ausschließlich Väter, deren Umgang begleitet wurde. Mehr als die Hälfte ( 54,6 %) war mit der oder dem ehemaligen Partner/in verheiratet, damit sind die Unverheirateten in der Stichprobe sehr stark vertreten. Fast die Hälfte hatte sich bereits vor oder kurz nach der Geburt getrennt (47,6 %). Das Alter der Kinder streute zwischen einem und 5 Jahren. 83,3 % der Befragten geben an, dass die Entscheidung zum bU vor Gericht fiel. 16,3 % vereinbarten einen bU durch Beratungsgespräche im Jugendamt oder in Beratungsstellen. Dr. W. Buchholz-Graf (Fachhochschule Regensburg) - 6. Bundesfachtagung am 14.10.05 in München


Die Vorbereitung auf den begleiteten Umgang : Die Vorbereitung auf den begleiteten Umgang Mit der Anzahl der Vorbereitungstermine sind sowohl die Mütter als auch die Väter zufrieden (84 %). Die wenigen Unzufriedenen (16 %) haben sich mehr Vorbereitungen auf den bU gewünscht; d.h. keinem (!) Elternteil erscheinen diese Termine überflüssig. 62,5 % der Eltern sagen, dass die Vorbereitungstermine ihnen „voll und ganz' hilfreich waren (83,3 % „teilweise hilfreich'). 64 % (92%) stimmten „voll und ganz zu', dass diese auch für das Kind wichtig waren. Frauen sind noch zufriedener als Männer (92,3 % gegenüber 72,7 %). 46 % der Kinder hatten eigene Vorbereitungstermine. Dr. W. Buchholz-Graf (Fachhochschule Regensburg) - 6. Bundesfachtagung am 14.10.05 in München


Die den bU begleitenden Beratungsgespräche : Die den bU begleitenden Beratungsgespräche 91,6 % der Eltern hatten begleitende Beratungsgespräche, 58,3 % waren mit der Anzahl zufrieden und 29,2 % hätten sich mehr Beratung gewünscht. 79,2 % bestätigen den Nutzen dieser Gespräche 'ohne Einschrän- kung'. 54,2 % der Eltern stimmen dem Item „Ich fände die Möglichkeit gut gemeinsame Beratungsgespräche zu haben' zu, wobei die Zahl der Mütter signifikant geringer ist (30,8 % gegenüber 63,6 % der Väter) deutlich in der Minderheit sind. 78,3 % der Eltern hatten einen männlichen Berater,13 % eine weib- liche Beraterin und 8,7 % ein Beraterpaar. Dr. W. Buchholz-Graf (Fachhochschule Regensburg) - 6. Bundesfachtagung am 14.10.05 in München


Slide21 : Tab. 1: Welche Rollen und Aufgaben sehen die Eltern in der Umgangsbegleitung? Die Umgangsbegleiter/innen Dr. W. Buchholz-Graf (Fachhochschule Regensburg) - 6. Bundesfachtagung am 14.10.05 in München 75,5 % der Eltern (sowohl Mütter als auch Väter) bewerten die Arbeit im bU 'eher positiv'.


Das Kind im begleiteten Umgang : Das Kind im begleiteten Umgang Dr. W. Buchholz-Graf (Fachhochschule Regensburg) - 6. Bundesfachtagung am 14.10.05 in München ) Tab.2: Wie das Kind den begleiteten Umgang erlebt hat


Das Kind im begleiteten Umgang : Das Kind im begleiteten Umgang 76,9 % der Mütter (gegenüber 27,3 % der Väter) hatten vor Beginn des bU die Befürchtung, „dass mein Kind wegen des bU Probleme entwickeln könnte'. Die Zahl der Mütter, die Probleme bei ihren Kindern sehen, ist nach dem bU sogar noch größer geworden (84,6 %). Obwohl die Mütter mehr Belastungen für das Kind sehen, als die Väter, so stimmen 75 % der Aussage, beim Kind „Freude auf den Vater' wahrgenommen zu haben, zu.       Dr. W. Buchholz-Graf (Fachhochschule Regensburg) - 6. Bundesfachtagung am 14.10.05 in München


Die Eltern im begleiteten Umgang : Die Eltern im begleiteten Umgang Tab.3: Wie Mütter und Väter den Umgang erlebt haben Dr. W. Buchholz-Graf (Fachhochschule Regensburg) - 6. Bundesfachtagung am 14.10.05 in München Fast 80 % der Elternteile „hatten Vertrauen zu den Umgangsbegleiter/ innen'. Es gab zwar Unterschiede zwischen Müttern und Vätern, aber auch die Zustimmung der Mütter war mit ca. 70 % hoch.


Wie Eltern den begleiteten Umgang insgesamt bewerten : Wie Eltern den begleiteten Umgang insgesamt bewerten Dr. W. Buchholz-Graf (Fachhochschule Regensburg) - 6. Bundesfachtagung am 14.10.05 in München Tab.4: Wie Mütter und Väter den bU insgesamt in der Beratungsstelle bewerten (1)


Slide26 : Tab.5: Wie Mütter und Väter den bU insgesamt bewerten (2) Dr. W. Buchholz-Graf (Fachhochschule Regensburg) - 6. Bundesfachtagung am 14.10.05 in München


Was der begleitete Umgang im Fall erbracht hat : Was der begleitete Umgang im Fall erbracht hat Tab.6: Wie Mütter und Väter ihre Beziehung nach Abschluss des bU sehen Dr. W. Buchholz-Graf (Fachhochschule Regensburg) - 6. Bundesfachtagung am 14.10.05 in München


Wie sehen die Väter die Mütter in ihrer Mutterrolle nach Abschluss des bU? : Wie sehen die Väter die Mütter in ihrer Mutterrolle nach Abschluss des bU? 66 % aller Äußerungen (N=45) der Väter über die Mütter sind positiv Wie sehen die Mütter die Väter in ihrer Vaterrolle nach Abschluss des bU? 9 % aller Äußerungen (N=56) der Mütter sind positiv Dr. W. Buchholz-Graf (Fachhochschule Regensburg) - 6. Bundesfachtagung am 14.10.05 in München 70 % der Väter sagen, dass sie 1-2 mal monatlich Umgang mit ihrem Kind haben. Kontakt des Vaters zum Kind nach Abschluss des bU


Slide29 : Ausgewählte Ergebnisse der Fachkräftebefragung zu bU-Fällen (N= 61) Wie beurteilen die Fachkräfte die Kooperation und Gesprächsbereitschaft von Müttern und Vätern? Die Kooperation und Gesprächsbereitschaft sowohl der Mütter als auch der Väter wird von den Fachkräften als sehr hoch eingeschätzt: ca. 80 % erhalten von den Berater/innen zumindest die Note 'befriedigend'. Auch Eltern, die nach 'Gerichtsbeschluss' zum bU überwiesen wurden, erhalten zwar etwas schlechtere Bewertungen, aber ähnlich gute Noten für ihre Kooperation wie die Eltern mit 'freiwilliger Entscheidung' zum bU. Dr. W. Buchholz-Graf (Fachhochschule Regensburg) - 6. Bundesfachtagung am 14.10.05 in München


Slide30 : Dr. W. Buchholz-Graf (Fachhochschule Regensburg) - 6. Bundesfachtagung am 14.10.05 in München Das Kind im begleiteten Umgang Bei jedem 3. Kind sahen die Fachkräfte Auffälligkeiten während des bU. Erfolgseinschätzungen Die Abbruchrate ist hoch: 40,7 % Bei der Gesamteinschätzung des Falles nach Abschluss des bU wurden 72,1 % als zumindest 'ausreichend' bewertet. In 63,4 % der Fälle wird die Vater-Kind-Beziehung nach Abschluss des BU als zumindest 'befriedigend' eingeschätzt, während die Verbesserung der Elternbeziehung (26,7 %) erwartungsgemäß deutlich hinter diesem Ergebnis bleibt.


Slide31 : Vergleich fallbezogener Bewertungen von Eltern und Fachkräften 72,7 % der Väter sind mit den 'Veränderungen, die der BU gebracht hat', zufrieden und 72,1 der Berater/innen bewerten das Ergebnis nach Abschluss zumindest als 'ausreichend'. Die Einschätzungen von Vätern und Fachkräften korreliert positiv auf mittlerem Niveau (r=0,56). Bei den Einschätzungen der Fachkräfte mit denen der Mütter ergibt sich ein schwacher negativer Zusammenhang (r = -0,20); d.h. in manchen Fällen gehen z.B. positive Einschätzungen der Fachkräfte mit negativen Einschätzungen der Mütter einher. Dr. W. Buchholz-Graf (Fachhochschule Regensburg) - 6. Bundesfachtagung am 14.10.05 in München


Slide32 : Dr. W. Buchholz-Graf (Fachhochschule Regensburg) - 6. Bundesfachtagung am 14.10.05 in München Die wichtigsten Ergebnisse im Überblick (1) Die Fachkräfte und die Beratungsstellen werden von den Eltern und zwar von Müttern und Vätern durchweg „gut' bewertet. Umgekehrt geben auch die Fachkräfte sowohl Vätern als auch Müttern für Kooperation und Gesprächsbereitschaft in den meisten Fällen gute Bewertungen. Die Einstellung zum begleiteten Umgang als Maßnahme der Jugendhilfe hat sich im Verlauf des bU bei beiden Elternteilen sehr zum Positiven entwickelt. Die meisten Eltern würden den bU weiterempfehlen und sich wieder auf einen bU einlassen. Demgegenüber ist eine Zufriedenheit der Eltern mit dem Ergebnis des bU in ihrem Fall eher selten gegeben. Nur jeder dritte Elternteil äußert Zufriedenheit. Unter den Elternteilen, die mit dem Ergebnis zufrieden sind, befinden sich ausschließlich die den Umgang suchenden Väter (72,7%) und keine (!) der Mütter.


Slide33 : Mütter lasten ihre Unzufriedenheit mit dem Ergebnis des bU den Vätern an (und nicht der Maßnahme oder den Fachkräften). Die Fachkräfte schätzen das Ergebnis nach Abschluss des bU in ähnlich großer Zahl wie die Väter (72,1) zumindest als 'ausreichend' ein. Ihre Einschätzung korreliert mit der der Väter und nicht bzw. leicht negativ mit der der Mütter. (7) Positive Ergebnisse des bU auf die Beziehung der Eltern sind nicht vorhanden, und Mütter und Väter sind sich in der schlechten Beurteilung des jeweils anderen vergleichsweise einig. (8) Nach dem bU haben 70 % der Väter mindestens 1-2mal im Monat Kontakt zu ihrem Kind. Dr. W. Buchholz-Graf (Fachhochschule Regensburg) - 6. Bundesfachtagung am 14.10.05 in München Die wichtigsten Ergebnisse im Überblick (2)


Slide34 : Diskussion ausgewählter Ergebnisse Die unzufriedenen und skeptischen Mütter Übersehen Väter die Belastungen ihrer Kinder beim bU? Kann der bU ohne elterliche Beziehungsverbesserung gelingen?


Vortrag : Vortrag Dr. Eginhard Walter Angebotsvielfalt des Begleiteten Umgangs in Deutschland


Slide36 : Angebotsvielfalt des Begleiteten Umgangs in Deutschland Anzahl der Anbieter Grundqualifikation der Mitarbeiter Fachlichkeit in Umgangsfragen Supervision, Intervision Zeitliche Verfügbarkeit Räumliche Ausstattung und Flexibilität Berichterstattung Konzeption Finanzierung


Vortrag : Vortrag Prof. Hubertus Lauer Passgenaue konzeptionelle Antworten auf unterschiedliche Anforderungen an den Begleiteten Umgang


Lauer14./15.10.2005 MünchenVortrag: Fallgenaue Umgangsbetreuung : Lauer 14./15.10.2005 München Vortrag: Fallgenaue Umgangsbetreuung Wer oder was ist unser Fall? Es geht immer um das Kind, nicht immer um die Eltern bzw. die anderen nächsten Bezugspersonen


1. Kindeswohl und Umgang – nur eine abstrakte Größe? : 1. Kindeswohl und Umgang – nur eine abstrakte Größe? Jedes Kind hat ein Recht auf Umgang, nicht aber in jedem Fall die Pflicht zum Umgang, auch wenn dem ein Recht auf Umgang bei einem Erwachsenen gegenüber steht. Umgangsbegleitung kommt dann in Betracht, wenn ohne die Begleitung das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Begleiteter Umgang dient also dazu, das Risiko der Gefährdung für das Kind zu vermindern bzw. möglichst ganz auszuschalten. Der Begriff des Kindeswohls liefert demnach den Maßstab für eine strikt einzelfallbezogenen genaue Einschätzung des Gefährdungsrisikos durch die beteiligten Institutionen und Fachkräfte.


2. Vom Erfordernis der Einzelfallprüfung : 2. Vom Erfordernis der Einzelfallprüfung Das Wohl des Kindes ist der Entscheidungsmaßstab für den Umgang. Prinzipiell dient der Umgang dem Kindeswohl. Dies ergibt sich aus der zentralen Festlegung von § 1626 Abs. 3 BGB. Den Umgang dennoch einzuschränken oder zu unterbinden bedeutet in erster Linie eine Überprüfung des Kindeswohls. Wer bestimmt den Inhalt und das Ausmaß des Umgangs? Im Falle der Gefährdung ist das Familiengericht aufgefordert, über die Einschränkung oder das zeitweilige Aussetzen des Umgangsrechtes zu entscheiden, wenn es nicht schon zu einer Einigung zwischen der personensorgeberechtigten Person und der Person, die das Recht auf Umgang ausüben will, kommt. In jedem Fall ist eine strikte einzelfallbezogene Prüfung durch das Familiengericht erforderlich.


2. Vom Erfordernis der Einzelfallprüfung : 2. Vom Erfordernis der Einzelfallprüfung Aufgabe des Familiengerichtes ist es, das Gefährdungsrisiko für das Kind zu überprüfen und seine mögliche Verminderung bzw. Beseitigung durch die Anordnung des Begleiteten Umgangs zu ermöglichen. Das Gericht benötigt hierzu die Hilfe des Jugendamtes wie auch die Hilfe der Institutionen bzw. Fachpersonen, die sich für die Durchführung eines Begleiteten Umgangs zur Verfügung stellen. Dem Gericht sind folglich all die Möglichkeiten und einzelnen Begleithilfen zu schildern, um ihm die Möglichkeit der fallgenauen Überprüfung eines Begleiteten Umgangs zu ermöglichen.


3. Wer bestimmt die Regeln? : 3. Wer bestimmt die Regeln? In erster Linie das Kind, in zweiter Linie die personensorgeberechtigte Person, nicht aber der umgangsberechtigte Dritte, auch wenn er ein Recht auf Umgang geltend machen kann. Auch die personensorgeberechtigte Person steht unter der Vorgabe des §1626 BGB: Zielsetzung der elterlichen Sorge und damit auch des Umgangs ist die Selbständigkeit und das Verantwortungsbewusstsein, in § 1 Abs. 1 SGB VIII wird dies als Gemeinschaftsfähigkeit ausgedrückt.


3. Wer bestimmt die Regeln? : 3. Wer bestimmt die Regeln? Über die sachgerechte Ausübung hat das Familiengericht genauso zu entscheiden, wie über die Ausübung des Umgangs in seiner Ausprägung sowohl als Recht wie auch als Pflicht. Interessanterweise bewegen sich nahezu alle gerichtlichen Entscheidungen auf der Ebene des Streits um das Umgangsrechts gegenüber dem Kind, nicht aber auf der Ebene, welchen Umgang das Kind selbst für seine Entwicklung benötigt.


5. Welche Krisensituationen erfordern ein besonderes Augenmerk? : 5. Welche Krisensituationen erfordern ein besonderes Augenmerk? Den nachfolgernden Ausführungen liegen die Erfahrungen zu Grunde, die eine Expertengruppe des DKSB formuliert hat und die demnächst veröffentlicht werden.


5.1 Gewaltrisiko/-gefährdung : 5.1 Gewaltrisiko/-gefährdung Ein Begleiteter Umgang im Kontext eines nicht eindeutig bestimmbare Gewaltpotentials ist nach Auffassung des DKSB nur dann zu verantworten, wenn folgende Voraussetzungen sichergestellt sind: Die Umgangsbegleiter (zwei Personen) sind zur Begleitung solcher Fälle bereit und fachlich hierzu auch in der Lage.


5.1 Gewaltrisiko/-gefährdung : 5.1 Gewaltrisiko/-gefährdung Der Maßnahmenträger verfügt über strenge Sicherheitsregeln, die das Begleiten, Überwachen und Intervenieren bei Störungen sicherstellen. Die beteiligten Mitarbeiter/-inen verfügen über die Möglichkeit, die kollegiale Beratung und Supervision in Anspruch zu nehmen. Das Kind verweigert nicht den Kontakt zum anderen Elternteil im Rahmen eines Begleiteten Umgangs.


5.2 Missbrauchsrisiko : 5.2 Missbrauchsrisiko Hier gelten folgende Grundsätze: Es bedarf einer fachlichen Einschätzung aller, die dem Kindeswohl verpflichtet sind, ob die Kontakte dem Wohl eines Kindes zu- oder abträglich sind. Jeder Einzelfall bedarf einer strikten Prüfung. Der Begleitete Umgang ist keine therapeutische Maßnahme. Der Begleitete Umgang dient keiner Verdachtsabklärung. Der Schutz des Kindes bestimmt noch eindeutiger das Handeln oder die durchgängige Anwesenheit der Betreuerin/des Betreuers als Garant/-in für das Wohl des Kindes.


5.2 Missbrauchsrisiko : 5.2 Missbrauchsrisiko Die Betreuungsperson übt eine eindeutige Kontrollfunktion aus, die im Vorgespräch benannt und im Vertrag schriftlich fixiert wird. Nur bei Einhaltung dieser eindeutigen Regeln kann der Begleitete Umgang stattfinden. Eindeutig erkennbare Grenzverletzungen und sexuelle Übergriffe werden durch die Begleitperson sofort strikt unterbunden und führen zum Abbruch des Begleiteten Umgangs.


Handlungsschritte im Einzelnen: : Handlungsschritte im Einzelnen: Grundsätzlich gilt in der Besonderheit einer solchen Situation: Bevor es zu einer Aufnahme des Begleiteten Umgangs kommt, sind eine genaue Kenntnis der Fakten, des Beziehungsgefüges, der wichtigsten kindlichen Bezugspersonen, der Verarbeitungsmechanismen und der Schutzfaktoren anzustreben. Grundsätzlich sind die Formen und Möglichkeiten des Kontaktes des Kindes mit der verdächtigen Person bzw. mit dem Täter vor Beginn eines Begleiteten Umgangs genau zu definieren. Ob Brief-, Telefon- oder Sichtkontakt mit anderen Personen außerhalb des Begleiteten Umgangs zulässig sind, ist zwischen Gericht, Jugendamt und dem sorgeberechtigten Elternteil zu klären. Eigenständige Kontaktanbahnungen durch den Verdächtigen oder Täter bzw. Täterin außerhalb des geschützten Rahmens und jenseits möglicher oder bereits getroffener Vereinbarungen führen zu einer Beendigung des Begleiteten Umgangs bzw. zur Nichtaufnahme.


Handlungsschritte im Einzelnen: : Handlungsschritte im Einzelnen: Während der Betreuungssituation können Muster der sexuellen Misshandlung erneut in der Erscheinung treten. Daher sollte vorher in Erfahrung gebracht werden, welche Wege zur sexuellen Misshandlung gewählt wurden. Wie wurden Loyalitäten und Bindungen erzeugt und genutzt und mit welcher Botschaft war das Kind konfrontiert? Gab es geheime Aufträge, offene oder versteckte Drohungen und Versprechungen? Begleiteter Umgang und mögliche therapeutische Hilfen für das Kind sollten nicht in demselben Haus, auf keinen Fall in den gleichen Räumen stattfinden. Für die Therapie benötigen die Kinder einen geschützten Rahmen, in dem sie nach ihren Möglichkeiten die Vergangenheit der sexuellen Kindesmisshandlung thematisieren können. Das gleichzeitige Zusammensein mit der verdächtigen Person in demselben Haus und sogar noch in den gleichen Räumen bedeutet eine hochgradige Verstrickung der Kinder. Die wechselseitige Schweigepflichtsentbindung zwischen dem Träger und allen anderen beteiligten Einrichtungen/Institutionen/Personen vor Beginn des Begleiteten Umgangs ist unerlässlich.


Slide51 : Gegenüber der verdächtigen Person wird im Vorgespräch klar benannt, dass der Verdacht der sexuellen Misshandlung vorliegt. Die Mitarbeiterinnen besitzen bei der Ausgestaltung des Begleiteten Umgangs die Handlungshoheit. Nach ihrer fachlichen Einschätzung können sie Handlungsabläufe zum Wohle des Kindes verändern bzw. untersagen. Mit der verdächtigen Person findet zu keiner Zeit eine Diskussion statt, ob eine sexuelle Misshandlung stattgefunden hat.


Slide52 : Handlungen des Umgangsberechtigten während des Begleiteten Umgangs, die nicht eindeutig einen sexuellen Übergriff darstellen, aber eine Gefährdung des Kindes darstellen können, werden angesprochen und dem sorgeberechtigten Elternteil, dem Familiengericht und dem Jugendamt mitgeteilt. Über die Fortführung oder ein mögliches Ende des Begleiteten Umgangs muss dann eine erneute Entscheidung erfolgen. Entwickelt sich während des Begleiteten Umgangs eine Situation, die bei der Begleitperson das Gefühl verstärkt, dass sich die bisher nicht bewiesene sexuelle Misshandlung in Form einer zunehmend sexualisierten Atmosphäre neu entwickelt, benennt die Begleitperson ihre Wahrnehmung etwa mit den Worten „ich nehme wahr…., ich sehe, dass….' und bricht damit den evtl. entstandenen sexualisierten Spannungsbogen und tritt damit für das Kind als Korrektiv auf.


5.3 Sucht- bzw. psychisch kranke Eltern : 5.3 Sucht- bzw. psychisch kranke Eltern Wenn bei den Betroffenen eine Krankheitseinsicht besteht und eine Behandlung und andere Hilfen angenommen werden, kann es für das Kind oft sehr wichtig sein, den Kontakt zu dem kranken Elternteil oder der anderen Bezugsperson zu halten. Hier kann der Begleitete Umgang eine Möglichkeit sein, die für die Betroffenen Sicherheit im Umgang miteinander bietet. Die Kinder können dann trotz der Trennung die betroffenen Person weiterhin treffen. Grundsätzlich ist in dieser Situation vor der Annahme eines Begleiteten Umgangs mit dieser Problematik folgendes zu prüfen und zu klären, bzw. vorzuschlagen: Umgangsberechtigte mit schwerwiegenden diagnostizierten psychischen Erkrankungen können den Begleiteten Umgang nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie nachweislich in Behandlung sind.


5.3 Sucht- bzw. psychisch kranke Eltern : 5.3 Sucht- bzw. psychisch kranke Eltern Eine besonders sorgfältige Hilfeplanung ist unumgänglich. Es ist eventuell notwendig, in die Hilfeplanung zusätzlich den behandelnden Arzt der Eltern und/oder die Kinder- und Jugendpsychiatrie hinzuzuziehen. Der Zeit- und Personalumfang des Leistungsträgers muss vorher geklärt sein. Das bedeutet eine sorgfältige Auswahl der Mitarbeiterinnen, die in dieser Materie Erfahrung haben. Oft sind dies Fälle im Gegensatz zu anderen im begleiteten Umgang zeitlich wesentlich aufwändiger und können über mehrere Jahre gehen.


5.4 Entführungsrisiko : 5.4 Entführungsrisiko Besondere Anforderungen und Risiken ergeben sich in Fällen des Begleiteten Umgangs mit Auslandsberührung, sei es, dass ein Elternteil ins Ausland verziehen möchte, sei es, dass er selbst eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt und sich ggf. auf sein nationales Recht in seinem Heimatstaat berufen kann. Hier können die Überlegungen des Europarates über den Umgang mit Kindern helfen:


Slide56 : Zur Sicherung der Durchführung des Umgangsrechts sind demnach vorzusehen: Beaufsichtigung des Umgangs; Die Verpflichtung zur Kostenübernahme für das Kind und ggf. von einer Begleitperson; Hinterlegung einer Sicherheit durch die Person, bei der das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat; Geldbuße bei Verweigerung des Umgangsrechts.


Slide57 : Zur Sicherung der Rückkehr des Kindes werden genannt: die Übergabe von Reisepässen oder Ausweispapieren; finanzielle Garantien; Belastung von Vermögen; Verpflichtungen gegenüber dem Gericht; Verpflichtung des umgangsberechtigten Person zur Meldung bei einer zuständigen Stelle an dem Ort, an dem der Umgang ausgeübt werden soll; Vorlage eines Schriftstückes, dass der Umgangsstaat eine sorgerechts- oder Umgangsentscheidung anerkennt und für vollstreckbar erklärt; Auferlegung von Bedingungen für den Ort des Umgangs bzw. die Registrierung der Entscheidung in einem innerstaatlichen oder grenzüberschreitenden Informationssystem.


6. Fazit : 6. Fazit Die vorstehend genannten Prinzipien einer fallgenauen Umgangsbegleitung lassen sich nur dann im Interesse einer Förderung und Sicherung des Kindeswohls verwirklichen, wenn der jeweilige ausführende Träger sich der Verantwortung bewusst ist der Träger klare Vorstellungen über die Durchführung des Begleiteten Umgangs hat und diese im konkreten Fall auch umsetzt fachlich qualifiziertes Personal für die Durchführung des Begleiteten Umgangs vorhanden ist und laufend weiter qualifiziert wird entsprechende organisatorische und räumliche Voraussetzungen für einen sicheren und für die Beteiligten angenehmen Begleiteten Umgang getroffen werden der öffentliche Träger der Jugendhilfe auch eine entsprechende Finanzierung dieses Hilfeangebotes sicherstellt.


Vortrag : Vortrag Prof. Dr. Hans-Jürgen Schimke Was kann oder muss die Jugendhilfe zur Sicherstellung des Umgangs leisten ?


Slide60 : Die Ausführungen von Prof. Dr. Schimke finden Sie als Anhang 1 in Microsoft Word zu dieser Power Point Präsentation


Vortrag : Vortrag Dr. Manuela Stötzel Handlungsspektrum der Jugendhilfe und Familiengerichte


Rechtsnormative Vorgaben für Jugendhilfe und Familiengerichte im Kontext des Begleiteten UmgangsHandlungsspektrum der Jugendhilfe und der Familiengerichte : Rechtsnormative Vorgaben für Jugendhilfe und Familiengerichte im Kontext des Begleiteten Umgangs Handlungsspektrum der Jugendhilfe und der Familiengerichte Dr. Manuela Stötzel Qualität im Begleiteten Umgang 6. Bundesfachtagung Begleiteter Umgang München, 14./15. Oktober 2005


Rechtsnormative Vorgaben für Jugendhilfe und Familiengerichte im Kontext des Begleiteten UmgangsHandlungsspektrum der Jugendhilfe und der Familiengerichte : Rechtsnormative Vorgaben für Jugendhilfe und Familiengerichte im Kontext des Begleiteten Umgangs Handlungsspektrum der Jugendhilfe und der Familiengerichte Dr. Manuela Stötzel Qualität im Begleiteten Umgang 6. Bundesfachtagung Begleiteter Umgang München, 14./15. Oktober 2005


§ 1684 Abs. 4 BGB : § 1684 Abs. 4 BGB (3) Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. (4) Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein, dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.


§ 1684 Abs. 4 BGB : § 1684 Abs. 4 BGB (3) Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. (4) Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein, dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.


Handlungsspektrum/Problemspektrum : Handlungsspektrum/Problemspektrum Laienproblem Berichtproblem Rollen-/Kompetenzproblem Kooperationsproblem


Gesetzliche Grundlagen I : Gesetzliche Grundlagen I § 52 FGG: Hinwirken auf Einvernehmen der Beteiligten Abs. 1 S. 2: Es (das Gericht) soll die Beteiligten so früh wie möglich anhören und auf bestehende Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und –dienste der Träger der Jugendhilfe … hinweisen. § 52a FGG: Vermittlungsverfahren im Umgangsstreit Abs. 3 Satz 1, 2: Erörterung der Folgen (Zwangsmittel, § 33 FGG; elterliche Sorge, § 1666, 1671, 1696 BGB) Abs. 3 Satz 3: Es (das Gericht) weist die Eltern auf die bestehenden Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und –dienste der Träger der Jugendhilfe hin.


Gesetzliche Grundlagen II : Gesetzliche Grundlagen II § 50 FGG: Verfahrenspfleger für das Kind (bestellt für das familiengerichtliche Verfahren) § 50b FGG: Anhörung des Kindes (ersetzt nicht die Beteiligung des Kindes im jugendbehördlichen Verfahren) § 33 FGG: Zwangsmittel Abs. 2 Satz 2: Eine Gewaltanwendung gegen ein Kind darf nicht zugelassen werden, wenn das Kind herausgegeben werden soll, um das Umgangsrecht auszuüben.


Gesetzliche Grundlagen ? : Gesetzliche Grundlagen ? Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz, Referentenentwurf) Art. 20 (BGB-Änderungen) Dem § 1684 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt: „Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen.'


Handlungsspektrum/Problemspektrum : Handlungsspektrum/Problemspektrum Laienproblem Berichtproblem Rollenproblem Kooperationsproblem ► Verpflichtung zur Kooperation Im Rahmen des familiengerichtlichen Verfahrens wird die Geeignetheit der Maßnahme überprüft (Indikation) Sachverständiger Jugendamt


Warum Kooperation? : Warum Kooperation? Senkt den finanziellen Aufwand der Gerichte und Jugendhilfe Voice Effect: Wenn sozialwissenschaftliche Erkenntnisse einfließen, ist die Akzeptanz der gerichtlichen Entscheidung höher. Kindliches Zeitempfinden


Slide72 : Vielen Dank!


Vortrag : Vortrag Sophie Graebsch-Wagener Kostensteuerung durch kindzentrierte Konzepte und Handlungsansätze


Begleiteter Umgang und Kindeswohl : Begleiteter Umgang und Kindeswohl Das Spannungsfeld von Jugendhilfe und Familiengerichten


Begleiteter Umgang bei Kindeswohlgefährdung : Begleiteter Umgang bei Kindeswohlgefährdung Die Funktion des begleiteten Umgangs ist der Schutz des Kindes vor schädigenden Einflüssen: - Gewalt - Vernachlässigung - Sexualisierung des Kindes - Demütigung


Begleiteter Umgang : Begleiteter Umgang Bei Trennung und Scheidung Bei Sorgerechtsverfahren Bei Entfremdung von Eltern und Kind Bei Kindeswohlgefährdung Bei Pflegefamilien Bei massiver psychischer Erkrankung eines Elternteils


Begleiteter Umgangbei Trennung und Scheidung : Begleiteter Umgang bei Trennung und Scheidung Wird außergerichtlich selbständig durch die Eltern eingeleitet Wird durch Vermittlung über das Jugendamt außergerichtlich eingeleitet Ist das Ergebnis der elterlichen Vereinbarung vor Gericht Wird durch das Gericht angeordnet


Begleiteter Umgang bei Pflegefamilien : Begleiteter Umgang bei Pflegefamilien Bereitschaftspflege: Kontakt häufig um die Beziehung zwischen Eltern und Kind zu erhalten Die Beobachtung durch eine erfahrene Kraft bei den Besuchen ist wichtig Bericht aus den Besuchen vor Gericht Konflikt zwischen Kindeswohl und Elternrecht!


Begleiteter Umgang bei Pflegefamilien 2 : Begleiteter Umgang bei Pflegefamilien 2 In der Dauerpflege hat der Besuchskontakt eine andere Bedeutung als in der Bereitschaftspflege: Weniger häufig, erst nach ca.3-6 Monaten Information der Eltern über Entwicklung des Kindes keine Beziehungspflege Pflegeeltern als Bezugspersonen oft anwesend


Begleiteter Umgang bei Sorgerechtsverfahren : Begleiteter Umgang bei Sorgerechtsverfahren Beobachtung der Reaktion des Kindes nach Besuchen von Vater oder Mutter Schutz des Kindes vor negativer Beeinflussung bezogen auf den jeweils anderen Elternteil Bei Entführungsgefahr Bei Fehlen einer Bindung


Begleiteter Umgang bei der Beurteilung des Kindeswohls : Begleiteter Umgang bei der Beurteilung des Kindeswohls Konflikt zwischen Gericht und Jugendamt Kinderloyalität gegen Kindeswohl Beobachtung der Reaktion des Kindes Angemessene Entscheidung im Einzelfall! Berücksichtigung des Familiensystems


Begleiteter Umgang und Sozialraumorientierte Jugendhilfe : Begleiteter Umgang und Sozialraumorientierte Jugendhilfe Sozialraumorientierung dient der besseren Detailsicht auf komplexe Systeme Ziel ist es in der Hilfe zur Erziehung die richtige Problemlösung für den Einzelfall zu finden Unter Berücksichtigung aller Einflüsse muss die richtige Hilfe konstruiert werden


Begleiteter Umgang und Sozialraumorientierte Jugendhilfe : Begleiteter Umgang und Sozialraumorientierte Jugendhilfe Begleiteter Umgang dient dem Schutz des Kindes Begleiteter Umgang bietet geschulten Menschen Einblick in schwierige und komplexe Beziehungen Damit bietet der begleitete Umgang auch die Grundlage für eine zielgerichtete Hilfeplanung


Begleiteter Umgang im Kontext von Kostensteuerung : Begleiteter Umgang im Kontext von Kostensteuerung Die Kosten der Hilfen zur Erziehung sind kontinuierlich gestiegen: sowohl insgesamt, als auch im einzelnen Fall Die Wirkung der Hilfen zur Erziehung sind nicht belegt Bleibt die Qualität: je passgenauer, desto besser Begleiteter Umgang als Werkzeug zur Passgenauigkeit


Vielen Dank : Vielen Dank Für Ihre Aufmerksamkeit


Vortrag : Vortrag Werner Nüßle Pauschalfinanzierung für das Aufgabengebiet „Begleiteter Umgang' am Beispiel der Stadt München


Slide87 : Die Ausführungen von Werner Nüßle finden Sie als Anhang 2 in Microsoft Word zu dieser Power Point Präsentation


Streitgespräch : Streitgespräch Zukunft des Begleiteten Umgangs zwischen fachlichen Anforderungen und leeren Kassen


Qualität im Begleiteten Umgang braucht..........(1) : Qualität im Begleiteten Umgang braucht..........(1) ....eine (hohe) Fachlichkeit (34 N.) ........persönliche Kompetenzen (wie z.B.: Geduld, Standhaftigkeit, Humor, Einfühlungsvermögen) (11 N.) ....finanzielle Ressourcen (Geld) (15 N.) ....Kooperation und Vernetzung (15 N.) ....Handlungsspielräume f. d. MitarbeiterInnen und Zeit (9 N.)


Qualität im Begleiteten Umgang braucht..........(2) : Qualität im Begleiteten Umgang braucht..........(2) ....Standards / klares Profil (5 N.) ..ein kindzentriertes Selbstverständnis (4 N) ..Maßnahmen der Qualitätssicherung (2 N) ..wissenschaftl. Begleitung (1 N.) ..eine Interessensvertretung / Lobby (1 N.)


Slide91 : Die Veranstalter: Bundesarbeitsgemeinschaft für Begleiteten Umgang e.V. (BAGBU) in Kooperation mit: Deutscher Kinderschutzbund Familien-Notruf München Institut Gericht und Familie Berlin/Brandenburg Verband binationaler Familien und Partnerschaften (iaf)


Danke für Ihre Teilnahme und Ihr Interesse : Danke für Ihre Teilnahme und Ihr Interesse